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Was passiert beim Auswandern mit der Beruflichen Vorsorge?

04.10.2024 – Stephanie Leber, ASO-Rechtsdienst

Frage: Verwandte von mir haben mich um Tipps zum Auswandern gebeten. Auf die Frage, was beim Auswandern mit dem angesparten Geld der 2. Säule passiert, konnte ich nicht antworten. Welche Möglichkeiten gibt es?

Antwort: Zunächst kann man das angesparte Guthaben in der Schweiz «ruhen» lassen, beispielsweise auf einem Freizügigkeitskonto oder in Form einer Freizügigkeitspolice.

Weiter können Sie verlangen, dass Ihnen das angesparte Guthaben ausbezahlt wird. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie endgültig aus der Schweiz ausreisen. Ob dies der Fall ist, wird dabei von der Vorsorgeeinrichtung, wo Ihr Geld einbezahlt wurde, geprüft. Wenn Sie in ein Land ausserhalb der EU/EFTA auswandern, haben Sie Anspruch auf die Auszahlung des gesamten Guthabens. Wenn Sie in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen, bestehen jedoch Einschränkungen. Das gesetzlich vorgeschriebene Minimum an Vorsorgeguthaben, der sogenannte «obligatorische Teil», kann nicht bezogen werden. Dieser Teil bleibt bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (60 Jahre) auf einem gesperrten Freizügigkeitskonto oder einer -police in der Schweiz. Ausbezahlt wird nur, was zusätzlich zu dieser Minimalvorsorge einbezahlt wurde, also der sogenannte «überobligatorische Teil».

Weiter kann das gesamte Guthaben der 2. Säule auch zur Finanzierung von Wohneigentum im Ausland beantragt werden. Wichtig ist jedoch, dass es sich dabei um den Hauptwohnsitz der versicherten Person handelt und nicht um eine Zweit- oder Ferienwohnung.

Unter gewissen Voraussetzungen können Sie im Ausland auch weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert bleiben. Dies ist gekoppelt an die Weiterversicherung der AHV/IV auf obligatorischer oder freiwilliger Basis. Das bedeutet, dass bei einer Fortführung der obligatorischen AHV/IV auch die berufliche Vorsorge obligatorisch weitergeführt werden kann, beispielsweise, wenn Sie im Ausland weiterhin für einen Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig sind. Ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist nur bei einer Auswanderung in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA möglich. Sind dafür alle Voraussetzungen erfüllt, ist auch ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung der 2. Säule möglich, entweder bei der letzten Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Es ist aber wichtig zu prüfen, ob das Reglement der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung dies zulässt. Weiter ist entscheidend, ob die Schweiz mit Ihrem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sodass Sie unter Umständen dem Sozialversicherungssystem des Erwerbslandes unterstellt sind.

Es wird also deutlich, dass es immer auf die persönlichen Umstände ankommt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 164 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). www.revue.link/bsv164

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