Schweizer Bürgerrecht
Wie kann ich Schweizer:in werden oder bleiben?
Der Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts wird auf Bundesebene durch das Bürgerrechtsgesetz, BüG geregelt.
Schweizer:in durch Geburt
Gemäss dem Schweizer Bürgerrechtsgesetz (BüG) gilt der Grundsatz, dass ein Kind schweizerischer Eltern von Geburt an über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.
Das gilt auch für Kinder von unverheirateten Schweizer Müttern. Und angewendet wird der Grundsatz auch auf Kinder unverheirateter Schweizer Väter, vorausgesetzt die Väter anerkennen das Kindsverhältnis.
Die Geburt muss jedoch bei der zuständigen Schweizer Vertretung gemeldet werden. Das ist wichtig, denn das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
Schweizer:in durch erleichterte Einbürgerung
Bis zum 1. Januar 2006 wurde ein ausländisches Kind, dessen Schweizer Vater nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet war, nicht automatisch Schweizer:in - auch dann nicht, wenn es vom Vater anerkannt wurde.
Jedoch kann das Kind eines Schweizer Vaters, das vor dem 1. Januar 2006 geboren wurde, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Dies unter Voraussetzung, dass es vom Vater anerkannt wurde und wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
Schweizer:in durch Wiedereinbürgerung
Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.
Das Wiedereinbürgerungsgesuch muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab dem Datum des Verlusts des Bürgerrechts eingereicht werden. Personen, welche seit mehr als drei Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben, können eine Wiedereinbürgerung über diese Frist hinaus beantragen.
Schweizer:in durch Heirat
Mit Auslandschweizer:innen verheiratete ausländische Staatsbürger:innen können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie mindestens 6 Jahre in der ehelichen Gemeinschaft gelebt haben und mit der Schweiz eng verbunden sind.
Lebt das Ehepaar in der Schweiz, so kann der ausländische Ehegatte (Mann oder Frau) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn das Ehepaar gesamthaft seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und wenn es seit mindestens drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat.
Doppelbürgerschaft
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Doppelbürgerschaft, also die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Zusätzliche Informationen sind bei den Schweizer Vertretungen erhältlich. Verbindliche Auskünfte darüber können aber nur die Behörden des Herkunftsstaates erteilen.
Bei allfälligen Anfragen über den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts sind die schweizerischen Behörden in der Regel angehalten, den ausländischen Behörden Auskunft zu geben.
Bitte beachten Sie auch die Informationen für Doppelbürger:innen zum Militärdienst.
Einbürgerungskriterien
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit man als integriert und mit der Schweiz eng verbunden eingestuft wird?
Erfolgreiche Integration
Gilt für: Erleichterte Einbürgerung, Bürgerschaft durch Heirat
Die Integrationskriterien müssen nach Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bürgerrechtgesetzes (BüG) erfüllt sein.
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
- in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Gilt für: Erleichterte Einbürgerung, Bürgerschaft durch Heirat, Wiedereinbürgerung
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:
- sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
- sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
- über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und
- Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Entsprechende Informationsblätter stehen Ihnen bei Schweizer Botschaften und Konsulaten sowie bei der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Schweizer Bürgerrecht und der Einbürgerung erhalten Sie ausserdem beim Staatssekretariat für Migration (SEM):