2. Säule innerhalb der EU/EFTA
Durch das Freizügigkeitsabkommen ist es bei einem Wegzug in einen EU/EFTA-Staat grundsätzlich nicht möglich, sich das Kapital der 2. Säule auszahlen zu lassen, da man dort obligatorisch gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert ist.
Eine Ausnahme der Regel, dass ein Bezug des Kapitals im EU/EFTA-Raum nicht möglich ist, bildet die selbstständige Erwerbstätigkeit. Selbstständigerwerbende können das Kapital aus der 2. Säule beziehen, solange sie weiterhin selbstständigerwerbend sind und in der Gesetzgebung ihres Aufenthaltslands für die Risiken Alter, Invalidität und Tod keine obligatorische Versicherung vorgesehen ist.
Eine weitere Ausnahme findet Anwendung, wenn die Gelder in der 2. Säule für die Finanzierung, den Bau oder die Renovation von selbst genutztem Wohneigentum oder für die Amortisation einer Hypothek verwendeten werden sollen.
Personen, die beim Wegzug bereits im Rentenalter sind, können ihr Kapital in der 2. Säule ebenfalls beziehen.
Die Auszahlung des überobligatorischen Teils der 2. Säule ist von diesen Beschränkungen nicht betroffen.