Wehrpflichtersatz
Jeder wehrpflichtige Schweizer Bürger, der seine Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönlichen Militär- oder Zivildienst erfüllt, muss eine Ersatzabgabe in Geld leisten, den sogenannten Wehrpflichtersatz.
Diese Pflicht besteht sowohl im In- wie auch im Ausland. Seit dem 1. Juni 1974 müssen Auslandschweizer den Wehrpflichtersatz allerdings nur noch die ersten drei Jahre, während denen sie ununterbrochen im Ausland wohnen, zahlen. Danach sind sie von dieser Abgabe befreit. Jahre, während deren sich ein Auslandschweizer davor im Ausland aufgehalten hat, werden dieser Periode von drei Jahren angerechnet. Das bedeutet, dass im Ausland geborene wehrpflichtige Schweizer grundsätzlich keinen Wehrpflichtersatz leisten müssen.
Sofern Doppelbürger ihren Wohnsitz im zweiten Heimatstaat haben, sind sie dann nicht ersatzpflichtig, wenn:
- sie im betreffenden Jahr in jenem Staat Militärdienst oder Zivildienst geleistet haben, oder
- eine entsprechende Abgabe bezahlt haben, oder
- wenn sie bereits die ordentlichen Dienste in der Armee des zweiten Heimatstaates geleistet haben und dieser zur Verfügung stehen.