AHV/IV
In der schweizerischen AHV (Alters- und Hinterlassenen- versicherung) sind nicht nur erwerbstätige Personen versichert, vielmehr umfasst sie grundsätzlich die ganze Bevölkerung.
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- Webinar AHV (9. Februar 2023)
Laut Gesetz ist obligatorisch versichert, wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, somit sind auch nicht erwerbstätige Personen versichert. Wer in der AHV versichert ist, ist gleichzeitig auch in der IV (Invalidenversicherung) und der EO (Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft) versichert.
Die obligatorische AHV ist demnach an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Sobald Sie in einen EU/EFTA-Staat auswandern, sind Sie (mit einigen Ausnahmen) dem Sozialversicherungssystem des Wohnlandes unterstellt. Wandern Sie in einen Drittstaat ausserhalb der EU/EFTA aus, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der freiwilligen AHV/IV zu versichern.
Weitere Informationen zu den Unterschieden und zum Einreichen eines Rentenantrags finden Sie auf unseren Seiten:
Ausnahmen der obligatorischen AHV/IV bei Wohnsitz im Ausland
Es gibt einige Ausnahmen, in denen eine Weiterversicherung in der obligatorischen AHV/IV bei Wohnsitz im Ausland möglich ist. Diese sind vorgesehen für:
Erwerbstätige eines Schweizer Arbeitgebenden
Personen, die in einem EU- oder EFTA-Staat oder als Entsandte in einem Drittstaat für einen Schweizer Arbeitgebenden tätig sind und von diesem bezahlt werden, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen» auf Seite 17.
Nicht erwerbstätige Studierende unter 30 Jahren
Nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter gewissen Voraussetzungen weiterführen, und zwar längstens bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.
Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird. Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen» auf Seite 18.
Nicht erwerbstätige Ehepartner von obligatorisch Versicherten in der Schweiz
Der Versicherung beitreten können nicht erwerbstätige Personen im Ausland, deren Ehepartnerin oder Ehepartner bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert ist. Nicht beitreten können nicht erwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, deren Ehepartnerin oder Ehepartner als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig ist.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen».
Weitere Informationen:
- Fragen und Antworten zur AHV auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)
- Fragen und Antworten zur Invalidenversicherung auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)
- Merkblätter AHV/IV
- Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- Zentrale Ausgleichsstelle ZAS / freiwillige Versicherung
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung