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Meldepflicht & Wehrpflicht

Militärdienstpflichtige, die sich länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, müssen vor der Abreise einen militärischen Auslandurlaub beantragen.

Vor der Abreise

Meldepflichtige, die sich länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, müssen einen militärischen Auslandurlaub beantragen. Das Formular «Gesuch für Auslandurlaub» ist beim Sektionschef oder dem Kreiskommando erhältlich. Das Gesuch ist möglichst frühzeitig – in der Regel zwei Monate vor der Abreise – beim Kreiskommando einzureichen. Die Adressen dazu sind aufgelistet auf der Webseite der Armee.

Dies gilt auch für alle Offiziere. Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die militärischen Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ergeben (Militärdienst, Schiesspflicht, Wehrpflichtersatz etc.). Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Meldepflicht in der Schweiz und im Ausland sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung, werden durch das zuständige Kreiskommando geregelt.

Wer sich nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält oder sich bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmeldet, benötigt keinen Auslandurlaub. Die Betroffenen bleiben uneingeschränkt wehrpflichtig. Sie sorgen für Verbindung mit dem Sektionschef, indem sie ihm die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrechtzuerhalten. Fällt eine Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthalts, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall zusätzlich ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.

Meldepflicht im Ausland

Wichtig ist, dass der Meldepflichtige mit Auslandurlaub sich innert einem Monat nach der Ausreise aus der Schweiz persönlich oder schriftlich und mit Vorlage des Formulars «Gesuch für Ausland­urlaub» bei der schweizerischen Vertretung, die für seinen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig ist, militärisch anmeldet. Selbst­verständlich muss er später auch allfällige Adressänderungen melden. Sollte er in einen anderen Konsularbezirk umziehen, ist er gehalten, sich am alten Ort militärisch ab- und am neuen Ort anzumelden.

Grundsätzlich ist ein Angehöriger der Armee mit militärischem Auslandurlaub bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres meldepflichtig, in dem er sich ununterbrochen drei Jahre im Ausland aufgehalten hat. Über diese Dreijahresfrist hinaus meldepflichtig sind Auslandschweizer, die keinen Auslandurlaub haben und solche, die noch Wehrpflichtersatz bezahlen müssen. Nach Erlöschen entsteht die Meldepflicht erst wieder bei der Einreise in die Schweiz, sobald ein Auslandschweizer für mehr als drei Monate in die Schweiz zurückkehren will.

Wehrpflicht im Ausland

Die zuständigen schweizerischen Vertretungen fordern junge Auslandschweizer im 18. oder 19. Altersjahr auf, sich zu immatrikulieren. Sie erhalten in der Regel kein Dienstbüchlein, sondern ein sogenanntes Wehrpflichtblatt, welches sie über ihre militärischen Pflichten orientiert, insbesondere bei einer Wohnsitznahme in der Schweiz. Solange sie im Ausland wohnen, sind sie von den militärischen Pflichten befreit.

Sonderregelungen bestehen u.a. für schweizerische Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten oder einer Ausbildung nachgehen.

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