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2. Säule ausserhalb der EU/EFTA

Beim endgültigen Verlassen der Schweiz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA besteht die Möglichkeit, sich das gesamte Kapital der 2. Säule oder einen Teil davon auszahlen zu lassen.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung frühzeitig über die massgebenden Modalitäten zu erkundigen.

Die Pensionskasse kann die Auszahlung des in der 2. Säule vorhan­denen Kapitals verweigern, wenn Sie zum Zeitpunkt des Antrags bereits ein Alter erreicht haben, für das Ihre Vorsorge­einrich­tung die Möglichkeit einer frühzeitigen Pensionierung vorsieht. In einem solchen Fall erhalten Sie somit eine Rente aus der 2. Säule. Bei einer Kapitalauszahlung aus der 2. Säule wird empfohlen, eine Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod abzuschliessen.

Freiwilliger Beitritt zur 2. Säule

Als Auslandschweizer:in haben Sie unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich aus dem Ausland freiwillig bei der beruflichen Vorsorge zu versichern. Dafür müssen Sie ausserhalb eines EU/EFTA-Staates leben, respektive ihr Arbeitgeber hat seinen Firmensitz ausserhalb der EU/EFTA und verfügt über keine Betriebsstätten in der Schweiz. So können Sie entweder weiterhin bei der Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers versichert bleiben, falls dessen Statuten dies zulassen, oder aber bei der Auffangeinrichtung BVG eine entsprechende Versicherung abschliessen.

Weiterführende Information:

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