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ASO-Ratgeber

02.10.2014 – Rechtsdienst ASO

Ich bin Schweizerin und lebe im Ausland. Ich habe einen engen Bezug zur Schweiz und möchte meinen Nachlass über die Schweiz abwickeln. Ist das möglich oder muss dies in meinem Wohnsitzstaat erfolgen? Wo kann ich das Testament hinterlegen?

Im Prinzip ist der Wohnsitzstaat zuständig für das Nachlassverfahren, deshalb kommen normalerweise bei einem Todesfall im Erbrecht auch die Gesetze dieses Landes zur Anwendung.
Es ist theoretisch auch möglich, in einem Testament zu bestimmen, dass die Erbschaft nach Schweizer Recht geregelt wird und dass die Schweizer Behörden dafür zuständig sind. Wird dies gewünscht, ist es jedoch wichtig, sich vorgängig bei den zuständigen Behörden des Wohnlandes zu vergewissern, ob eine solche Regelung anerkannt wird. Immobilien fallen nicht in diese Optionsmöglichkeit, für deren Nachlass gilt meist zwingend das Recht des Staates, auf dessen Grund die Immobilie steht.
Per 17. August 2015 tritt in allen EU-Staaten ausser Dänemark, Irland und Grossbritannien die neue europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Diese Regelung gilt auch für Auslandschweizer, die in jenen EU-Ländern leben, die das EU-Erbrecht übernehmen. Die neue Erbrechtsverordnung legt fest, dass im Todesfall das ­Erbrecht des Landes zur Anwendung gelangt, in dem die verstorbene Person zuletzt niedergelassen war. Neu gilt dies auch für Immobilien. Die Verordnung sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, per Testament das Erbrecht jenes Landes zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt.
Grundsätzlich gilt zu beachten, dass es sich bei der Erbschaftsregelung (wie wird die Erbschaft aufgeteilt) und der Erbschaftssteuer (welcher Steuersatz kommt zur Anwendung) um zwei verschiedene Gebiete handelt. Bei den Ausführungen oben geht es lediglich um die Erbschaftsregelung, nicht um die Erbschaftssteuer.
Was die Hinterlegung des Testamentes betrifft, empfehlen wir in der Regel, sich an die für den Wohnort im Ausland zuständige Schweizer Vertretung (Konsulat oder Botschaft) zu wenden. In gewissen Fällen ist es möglich, dort ein Testament zu hinterlegen. Allenfalls vermitteln Schweizer Vertretungen auch Adressen von Notaren vor Ort. Wenn Sie die Botschaft telefonisch nicht erreichen können, haben Sie die Möglichkeit, bei der EDA Helpline nachzufragen:
Konsularische Direktion, Helpline: Telefon: +41 800 24-7-365, helpline@eda.admin.ch

Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht und insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

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