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«In den vergangenen Jahren hatte ich meinen Wohnsitz in Japan und habe keine AHV-Beiträge bezahlt. Ist es möglich, bei meiner Rückkehr in die Schweiz die Beiträge für die fehlenden Jahre nachzuzahlen?»
Die Antwort: Nein, bei der Rückkehr aus dem Ausland ist es nicht mehr möglich, die Beiträge für die fehlenden Jahre rückwirkend nachzuzahlen. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, Beiträge für bis zu fünf Jahre rückwirkend nachzuzahlen. Allerdings gilt dies nur für Personen, die in diesem Zeitraum AHV-pflichtig waren, also im Wesentlichen für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Von Ausnahmen abgesehen, besteht für im Ausland ansässige Personen keine AHV-Beitragspflicht. Daher können diese Personen die Beiträge für die Fehljahre auch nicht rückwirkend nachzahlen. Vor einer Ausreise aus der Schweiz ist es daher empfehlenswert, sich für weiterführende Auskünfte an die kantonale Ausgleichskasse zu wenden. Überdies wird empfohlen, Vorkehrungen für den Aufbau eines Vorsorgeguthabens zu treffen, indem man sich entweder bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf freiwillig AHV-versichert (siehe www.zas.admin.ch > Schweizerische Ausgleichskasse SAK) oder indem man eine private Versicherung abschliesst.
Diese Information gilt nicht für Personen, welche Domizil in einem EU/EFTA-Staat haben und zurück in die Schweiz kehren. Sie sind während ihres EU/EFTA-Aufenthalts im Wohnland sozialversichert und können daher auch keine Beiträge nachzahlen.
Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.
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