Aus dem Bundeshaus
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Wer ausserhalb der EU und der EFTA lebt und arbeitet und weiterhin Beiträge an die AHV leisten will, kann unter gewissen Bedingungen der freiwilligen AHV/IV beitreten. Dadurch wird eine deutliche Kürzung der Renten vermieden.
Am besten lässt sich die Sache mit Fallbeispielen erklären. Betrachten wir zunächst den Fall von Herrn A: Er wird von seinem Arbeitgeber mit Hauptsitz in Rapperswil für drei Jahre in eine Tochterfirma in China entsandt. Gemäss Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und China leistet der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. A ist also weiter bei der Krankenkasse in der Schweiz versichert. Und er ist ebenfalls weiterhin der gesetzlichen Berufsvorsorge (zweite Säule) unterstellt. Auch die Familienzulagen bezieht A weiterhin aus der Schweiz. In China muss A die Entsendebescheinigung seiner AHV-Ausgleichskasse vorlegen: A belegt damit, dass er nicht verpflichtet ist, sich in China zu versichern.
Wie aber liegt der Fall von Frau B, der Gattin von A? Sie kümmert sich während des Aufenthalts in China um die beiden Kinder im Primarschulalter. Sie kann ebenfalls eine nahtlose Fortsetzung der AHV/IV/EO-Versicherung beantragen. Sie muss zu diesem Zweck bis spätestens sechs Monate nach dem Wegzug ins Ausland ein Beitrittsgesuch bei der AHV-Ausgleichskasse von A einreichen.
Nicht weiterführen kann Frau B die obligatorische Versicherung aber, sollte sie während der Zeit in China eine Arbeit bei einem Arbeitgeber mit gesetzlichem Sitz in China antreten. Für sie gilt in diesem Fall das Gleiche wie für alle erwerbstätigen Personen, die – anders als Herr A – nicht entsandt worden sind: Sie können der freiwilligen AHV/IV beitreten. Tun sie dies, können sie im Rentenalter wie in der Schweiz versicherte Personen eine Rente beziehen. Mit ihren Beiträgen an die freiwillige AHV/IV kann also – die werktätig gewordene – Frau B Beitragslücken schliessen und signifikante Kürzungen ihrer AHV-Rente vermeiden. Auch für diesen Fall gelten Fristen: Frau B muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV/EO-Versicherung ein Beitrittsgesuch einreichen.
Der Beitrag an die freiwillige AHV/IV wird gestützt aufs jährliche Erwerbseinkommen und/oder aufs Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt. Seit dem 1. Januar 2020 beläuft sich der jährliche Beitrag an die freiwillige Versicherung auf 10,1 Prozent des Jahreseinkommens. Für Nichterwerbstätige hängt der Beitrag vom Vermögen und dem allfälligen Renteneinkommen ab. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 950 Franken.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), die die AHV-Renten an Versicherte im Ausland auszahlt, ist auch für die Anwendung der freiwilligen AHV/IV zuständig. Weiterführende Informationen zur freiwilligen AHV/IV und zu den Beitrittsbedingungen sind zu finden unter www.zas.admin.ch (siehe dort unter «private freiwillige AHV/IV»).
Für weitere Auskünfte: sedmaster@zas.admin.ch, respektive Telefon +41 58 461 91 11.
Kommentare
Kommentare :
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen. Unser Artikel beleuchtet die Frage der AHV im Ausland an Hand eines spezifischen Fallbeispiels, bei dem die Bedingungen für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt sind. Dieses wurde aus einer Fülle von individuellen Situationen ausgewählt und beschrieben. In Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat (darunter alle EU-/EFTA-Staaten) gelten besondere Bedingungen. Wir bedauern, dass der Artikel diesbezüglich nicht vollständig schien. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/cotiser-a-l-avs-ai-facultative.html
Also nicht jeder der im Ausland wohnt und arbeitet, kann der freiwilligen AHV beitreten.