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Aus diversen Quellen habe ich gehört, dass die Rente der zweiten Säule sowie die AHV steuerpflichtig sind. Muss ich diese im Wohnland oder in der Schweiz versteuern, und wie muss ich vorgehen?
Die AHV-Renten sind für Personen mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz nicht steuerbar bzw. werden nicht quellenbesteuert. Sie sind jedoch im Wohnland zu deklarieren und je nachdem zu versteuern. Für eine verbindliche Antwort diesbezüglich müssen Sie sich an die Steuerbehörde Ihres Wohnlandes wenden. Bei Renten der 2. Säule hängt es davon ab, ob Sie eine Rente aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (Bund, Kanton, Gemeinde) beziehen oder nicht.
Renten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen in der Schweiz in der Regel der Quellensteuer. Sie werden somit im Allgemeinen im Aufenthaltsland nicht besteuert oder dann unter Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Steuer. In Abhängigkeit vom allfällig anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen und insbesondere auch der Nationalität des Empfängers (betrifft Doppelbürger, welche die Staatsbürgerschaft des Wohnlandes besitzen) können sich allerdings auch Ausnahmen ergeben. Zudem kann es in jenen Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, zu einer doppelten Besteuerung kommen, wenn das Aufenthaltsland ebenfalls eine Steuer auf diese Renten erhebt.
Renten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer, sofern die Schweiz mit dem Aufenthaltsland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder sofern das allfällig anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht. Somit kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen, wenn das Aufenthaltsland ebenfalls eine Steuer auf diese Renten erhebt und kein Doppelbesteuerungsabkommen dies verhindert
Was die Besteuerung des Kapitals der zweiten Säule betrifft, so gilt folgendes: Diese Kapitalauszahlungen unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer. In mehreren Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, eine Rückerstattung dieser Steuer zu beantragen. In jenen Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit zur Rückerstattung nicht. Damit kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen, wenn das Aufenthaltsland ebenfalls eine Steuer auf diese Kapitalauszahlungen erhebt und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen dies nicht verhindert.
Detaillierte Informationen dazu kann Ihnen die Abteilung Doppelbesteuerungsabkommen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) geben:
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, Abteilung Doppelbesteuerungsabkommen
Bundesgasse 3, 3003 Bern, Tel.: +41 58 462 71 29, E-Mail: dba@sif.admin.ch, www.sif.admin.ch
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