Aus dem Bundeshaus
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Für gleichgeschlechtliche Paare, die vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet und keine vermögens- bzw. ehevertragliche Abmachung geschlossen haben, hat die Annahme der Vorlage «Ehe für alle» (siehe «Revue» 1/2022) rückwirkend Auswirkungen auf den Güterstand: Bei Anwendbarkeit von Schweizer Recht gilt für sie von Gesetzes wegen rückwirkend Errungenschaftsbeteiligung anstatt Gütertrennung. Aus diesem Grund kann jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte bis am 30. Juni 2022 der anderen Ehegattin bzw. dem anderen Ehegatten schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand beibehalten wird. Die Erklärung muss eigenhändig unterzeichnet werden.
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