Aus dem Bundeshaus
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Nach der Annahme der Vorlage «Ehe für alle» im Herbst 2021 können ab dem 1. Juli 2022 neu gleichgeschlechtliche Ehen in der Schweiz geschlossen werden. Welche weiteren rechtlichen Neuerungen bringt die Gesetzesänderung mit sich? Sind auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betroffen?
In der Volksabstimmung vom 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage «Ehe für alle» angenommen (siehe «Schweizer Revue» 6/2021). Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2022 wird diese Gesetzesänderung auch auf Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Auswirkungen haben.
Gleichgeschlechtliche Paare konnten in der Schweiz seit 2007 eine eingetragene Partnerschaft begründen. Der Zugang zur Ehe wurde ihnen jedoch verwehrt. Dies ändert sich nun mit dem Inkrafttreten der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022: Ab diesem Datum können auch gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten. Gleichzeitig können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden.
Rechtliche Unterschiede zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe betreffen vor allem die Bereiche der Einbürgerung, der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin. So stehen die erleichterte Einbürgerung, die gemeinsame Adoption und der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin nur Eheleuten offen.
Bei gleichgeschlechtlichen Paaren, die vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet und keine vermögens- beziehungsweise ehevertragliche Abmachung geschlossen haben, hat die Revision rückwirkend Auswirkungen auf den Güterstand: Bei Anwendbarkeit von Schweizer Recht gilt für sie von Gesetzes wegen rückwirkend Errungenschaftsbeteiligung anstatt Gütertrennung. Aus diesem Grund kann jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 der anderen Ehegattin bzw. dem anderen Ehegatten schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand beibehalten wird. Die Erklärung muss eigenhändig unterzeichnet werden. (BJ)
Je nach Konstellation können die Auswirkungen auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betreffen:
Weitere Informationen auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz (BJ).
Bei Fragen können sich die betroffenen Paare an das Zivilstandsamt beziehungsweise die Aufsichtsbehörde ihres Heimatortes oder an ihre Schweizer Vertretung im Ausland wenden. Die Liste der zuständigen Zivilstandsbehörden.
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