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  • Aus dem Bundeshaus

Wie sich die «Ehe für alle» auf gleichgeschlechtliche Paare auswirkt

04.02.2022 – BUNDESAMT FÜR JUSTIZ (BJ)

Nach der Annahme der Vorlage «Ehe für alle» im Herbst 2021 können ab dem 1. Juli 2022 neu gleichgeschlechtliche Ehen in der Schweiz geschlossen werden. Welche weiteren rechtlichen Neuerungen bringt die Gesetzesänderung mit sich? Sind auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betroffen?

In der Volksabstimmung vom 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage «Ehe für alle» angenommen (siehe «Schweizer Revue» 6/2021). Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2022 wird diese Gesetzesänderung auch auf Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Auswirkungen haben.

Gleichgeschlechtliche Paare konnten in der Schweiz seit 2007 eine eingetragene Partnerschaft begründen. Der Zugang zur Ehe wurde ihnen jedoch verwehrt. Dies ändert sich nun mit dem Inkrafttreten der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022: Ab diesem Datum können auch gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten. Gleichzeitig können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden.

Rechtliche Unterschiede zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe betreffen vor allem die Bereiche der Einbürgerung, der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin. So stehen die erleichterte Einbürgerung, die gemeinsame Adoption und der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin nur Eheleuten offen.

Verpassen Sie nicht die gesetzliche Frist

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren, die vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet und keine vermögens- beziehungsweise ehevertragliche Abmachung geschlossen haben, hat die Revision rückwirkend Auswirkungen auf den Güterstand: Bei Anwendbarkeit von Schweizer Recht gilt für sie von Gesetzes wegen rückwirkend Errungenschaftsbeteiligung anstatt Gütertrennung. Aus diesem Grund kann jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 der anderen Ehegattin bzw. dem anderen Ehegatten schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand beibehalten wird. Die Erklärung muss eigenhändig unterzeichnet werden. (BJ)

Je nach Konstellation können die Auswirkungen auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betreffen:

  • Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 eine Ehe in der Schweiz schliessen. Ab diesem Datum kann das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland eingereicht werden.
  • Eingetragene Partnerinnen oder Partner behalten ihren Status. Gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partner können jedoch jederzeit ihre vor dem 1. Juli 2022 eingetragene Partnerschaft durch eine gemeinsame Erklärung in eine Ehe umwandeln. Die Umwandlungserklärung kann auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz sowie auf der Schweizer Vertretung im Ausland abgegeben werden. Auf Wunsch kann die Umwandlung auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz im Rahmen einer Zeremonie erfolgen. Eine nach dem 1. Juli 2022 im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft kann nicht in eine Ehe umgewandelt werden. Die betroffenen Partnerinnen oder Partner können jedoch in der Schweiz eine Ehe schliessen.
  • Gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet haben und deren Ehe in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt worden ist, können ab dem 1. Juli 2022 die Aktualisierung ihres Eintrags im Schweizerischen Personenstandsregister bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons beantragen. Denn neu werden ausländische gleichgeschlechtliche Ehen in der Schweiz als Ehen anerkannt. Die Aktualisierung erfolgt auch von Amtes wegen anlässlich der Eintragung einer Zivilstandsänderung (z.B. Geburt, Tod usw.).
  • Ausländische eingetragene Partnerschaften von Paaren unterschiedlichen Geschlechts werden neu in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. Die betroffenen Paare können ab dem 1. Juli 2022 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatkantons die Eintragung im Schweizerischen Personenstandsregister beantragen.
  • Verheirateten Frauenpaaren wird neu Zugang zur Samenspende in der Schweiz gewährt. Wenn die Samenspende nach den Vorgaben des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes durchgeführt wurde, wird die Ehefrau der Frau, die das Kind gebärt, mit der Geburt zum rechtlichen Elternteil des Kindes. In dieser Konstellation ist keine Stiefkindadoption mehr erforderlich. Unverändert bestehen bleibt das Verbot der Eizellen- und Embryonenspende sowie aller Arten von Leihmutterschaft.

Weitere Informationen auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz (BJ).

Bei Fragen können sich die betroffenen Paare an das Zivilstandsamt beziehungsweise die Aufsichtsbehörde ihres Heimatortes oder an ihre Schweizer Vertretung im Ausland wenden. Die Liste der zuständigen Zivilstandsbehörden.

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