Aus dem Bundeshaus
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Für im Ausland lebende Schweizerinnen und Schweizer, die eine ausländische Person geheiratet haben, gilt im Hinblick auf die erleichterte Einbürgerung des Ehepartners oder der Ehepartnerin ab dem 1. Januar 2018 das neue Bürgerrechtsgesetz. Wer im Ausland lebt, soll sich auch künftig erleichtert einbürgern lassen können. Die Voraussetzungen dazu haben sich jedoch in einigen Punkten geändert.
Derzeit werden pro Jahr rund 11 000 Personen erleichtert eingebürgert. Davon leben rund 2000 Personen im Ausland. Es handelt sich in erster Linie um ausländische Ehegatten oder Ehegattinnen von Schweizerinnen oder Schweizern, die sich vor allem aufgrund ihres familiären Umfelds auch im Ausland eng mit der Schweiz verbunden fühlen. Sie unterhalten regelmässigen Kontakt zu Schweizerinnen oder Schweizern und halten sich öfters in der Schweiz auf.
«Ziel ist es, Personen einzubürgern, die gut in der Schweiz integriert sind», sagte Bundesrätin Simonetta Sommaruga anlässlich der Parlamentsdebatte zum neuen Bürgerrechtsgesetz. Bereits im geltenden Recht wird eine gute Integration vorausgesetzt. Im neuen Gesetz wird jedoch noch deutlicher hervorgehoben, was darunter zu verstehen ist. Dafür sind mit Blick auf ein besseres Verständnis die Integrationskriterien in der neuen Verordnung konkretisiert worden. Diese Integrationskriterien müssen «sinngemäss» auch von den Bewerberinnen und Bewerbern, die im Ausland leben, erfüllt werden. Diese sinngemässe Anwendung bedeutet, dass Auslandsgesuche gleich zu behandeln sind wie Gesuche um erleichterte Einbürgerung aus der Schweiz. Die Verhältnisse im Ausland dürfen jedoch nicht in jedem Fall unmittelbar mit jenen in der Schweiz gleichgesetzt werden.
Ehepartnerinnen und -partner von Schweizer Staatsangehörigen müssen während mindestens sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung eingereicht werden. Die Einbürgerungsgebühren des Staatssekretariats für Migration (SEM) müssen wie bisher bei der Gesuchstellung bezahlt werden. Im Falle einer Ablehnung der Einbürgerung wird die Gebühr jedoch nicht mehr zurückerstattet. Die schweizerische Vertretung klärt in einem Gespräch mit der einbürgerungswilligen Person ab, wie vertraut sie mit der Schweiz ist und erstellt zuhanden des SEM einen Bericht. Anschliessend prüft das SEM, ob alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, holt Referenzauskünfte ein und erteilt bei einem positiven Entscheid das Schweizer Bürgerrecht.
Die «enge Verbundenheit mit der Schweiz» als Einbürgerungsvoraussetzung spielt besonders bei Auslandgesuchen eine zentrale Rolle. Mit dem neuen Gesetz sind die entsprechenden Anforderungen etwas erhöht worden. Eine einbürgerungswillige Person muss sich in den letzten sechs Jahren vor Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten haben. Weiter müssen Referenzen von in der Schweiz wohnhaften Personen vorliegen, welche die einbürgerungswillige Person persönlich kennen und deren Aufenthalte in der Schweiz bestätigen können. Ferner wird in der Regel das Bestehen eines Tests über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verlangt. Zudem muss die einbürgerungswillige Person Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen und über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügen. In der Verordnung zum Bürgerrecht wurde darauf verzichtet, ein Sprachniveau festzulegen. Wie bereits heute werden die Sprachkompetenzen von der zuständigen Schweizer Vertretung anhand eines persönlichen Gesprächs beurteilt.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich aufgrund ihres familiären Umfelds auch im Ausland eng mit der Schweiz verbunden fühlen, können sich auch mit dem neuen Gesetz erleichtert einbürgern lassen. Die Voraussetzungen für Gesuche aus dem Ausland sind aber punktuell verschärft worden. Wer sich aus dem Ausland erleichtert einbürgern lassen möchte, sollte sich frühzeitig bei der zuständigen Schweizer Vertretung über das Vorgehen informieren. Weitere Informationen zum Thema: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > FAQ > Schweizer Bürgerrecht / Einbürgerung > Fragen zum neuen Recht.
Neu wird für Gesuche aus dem Ausland um Wiedereinbürgerung die enge Verbundenheit mit der Schweiz vorausgesetzt. Dies stellt gegenüber der heutigen gültigen Regelung eine Verschärfung dar. Liegt der Verlust des Bürgerrechts länger als zehn Jahre zurück, kann die einbürgerungswillige Person die Wiedereinbürgerung nur beantragen, wenn sie sich drei Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Bislang konnte sich ein Kind, dessen Grossmutter das Schweizer Bürgerrecht besass, erleichtert einbürgern lassen. Das Kind aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer, dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichen. Auch in diesem Fall muss das Kind mit der Schweiz eng verbunden sein. Eine erleichterte Einbürgerung wird künftig jedoch nicht mehr möglich sein, wenn lediglich die Grossmutter oder die Urgrossmutter Schweizer Bürgerin war.
Kommentare
Kommentare :
Ich hätte diesen Text besser nicht gelesen. Ich möchte nur noch kotzen.
Respectfully
Respectfully, Maria Coats
Ceci est une réflexion que tout bon patriote devrait méditer
Jusqu'à récemment je recevai la version papier de la Revue Suisse et pour une raison n'émanant pas de ma requête, je reçois la version informatique qui n'est pas pratique pour ma part. En effet préférant emporter partout où je me rends la lecture papier de la Revue, je souhaiterais recevoir la version papier à nouveau à mon adresse de Marseille.Celle-ci est connue de vos services puisque je recevai le courrier dans ma boîte aux lettres habituellement.
Vous remerciant vivement de l'intérêt que vous portez à ma remarque et requête, vous souhaitant une excellente NOUVELLE ANNEE,
Laurence Larrat-Neveux
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Laurence Larrat-Neveux
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Laurence Larrat-Neveux