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Hinweis zum Stimm- und Wahlrecht

13.01.2015

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können an Abstimmungen und Wahlen in der Schweiz teilnehmen, Voraussetzung ist jedoch, dass sie in einem Stimmregister in der Schweiz eingetragen sind.

Dieser Eintrag erfolgt nicht automatisch, wenn sich Schweizer Bürger bei einem Konsulat oder einer Botschaft im Ausland registrieren lassen, er muss explizit verlangt werden. Normalerweise werden Auslandschweizer bei ihrer letzten Wohngemeinde in der Schweiz ins Stimmregister eingetragen. Dieser Eintrag muss regelmässig, spätestens jedoch nach vier Jahren, bei der Gemeinde (nicht bei der Auslandsvertretung) erneuert werden. Dies erfolgt nicht automatisch. Gewisse Gemeinden fordern ihre Stimmberechtigten im Ausland regelmässig dazu auf, andere nicht .Das Formular zur Erneuerung des Eintrags finden Sie unter:

www.eda.admin.ch

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