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Wer im Ausland lebt und Beiträge in die freiwillige AHV einzahlt, erhält jetzt mehr Zeit fürs Einreichen von Dokumenten.
Gute Neuigkeiten für alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die an die freiwillige AHV beitragen. Die Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) wurde per 1. Januar 2021 in einigen Punkten angepasst. So wird unter anderem die Frist für das Einreichen von Dokumenten verlängert: Neu können die Unterlagen, welche zur Beitragsfestlegung benötigt werden, bis zum 31. März eingereicht werden. Bis anhin endete die Frist bereits am 31. Januar.
Mit der Fristverlängerung wird der besonderen Situation im Ausland Rechnung getragen. Grosse Distanzen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten und die eingeschränkte, langsame Postzustellung sind einige der Faktoren, die für längere Fristen sprachen. Ebenfalls verlängert wird deshalb die Frist für die Einreichung des Steuerbescheids. Sie dauert neu bis zum 31. August.
Neue AHV-Lösung nach dem Brexit
Auch der Brexit, der Austritt Grossbritanniens aus der Europäischen Union, hat Auswirkungen auf die Altersvorsorge von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Wer neu von der Schweiz ins Vereinigte Königreich (UK) auswandert, kann nun ebenfalls der freiwilligen AHV beitreten. Die Voraussetzungen für einen Beitritt sind die gleichen, wie sie bereits für andere Nicht-EU Länder gelten. Für Personen, welche sich bereits vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich befunden haben, bleibt vorerst alles beim Alten.
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