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«Ich lebe im Ausland und werde bald Mutter. Als Schweizerin möchte ich gerne wissen, ob mein Kind automatisch meine Nationalität erhält oder ob dafür formale/rechtliche Schritte unternommen werden müssen? Kann mein Kind die doppelte Staatsbürgerschaft haben?»
Ja, Ihr Kind erwirbt bei Geburt das Schweizer Bürgerrecht. Gemäss Schweizer Bürgerrechtsgesetz gilt nämlich der Grundsatz, dass ein Kind schweizerischer Eltern von Geburt an über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Wenn nur ein Elternteil Schweizer ist und keine Ehe besteht, ist das Kind einer unverheirateten Schweizer Mutter automatisch Schweizer. Der Vater muss hingegen vorgängig gegenüber einer Amtsstelle das Kindsverhältnis anerkennen.
Die Geburt muss jedoch bei der Schweizer Vertretung, bei der Sie angemeldet sind, gemeldet werden. Das ist wichtig, denn das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verliert unter Umständen das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Dies ist dann der Fall, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Nähere Angaben zum Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie zu den erfolgten Gesetzesrevisionen und die damit zusammenhängenden Übergangsregelungen finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration: ogy.de/buergerrecht).
Zur Vermeidung künftiger administrativer Komplikationen ist es empfehlenswert, die Geburt so bald wie möglich bei Ihrer Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) zu melden. Diese prüft die Unterlagen und leitet die Informationen den Schweizer Behörden weiter, damit das Kind im Zivilstandsregister der Heimatgemeinde eingetragen wird.
Zu Ihrer Frage, ob Ihr Kind die doppelte Staatsbürgerschaft haben kann, ist Folgendes zu sagen: Die Schweiz anerkennt die doppelte Staatsbürgerschaft ohne Einschränkungen. Von der Schweiz aus gesehen ist es also möglich, sowohl die schweizerische als auch eine andere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Für andere Staaten gilt dies aber nicht unbedingt. Bei einigen Staaten kann der Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit zum automatischen Verlust des Bürgerrechts des betreffenden Staates führen.
Für diesbezügliche Informationen setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Behörden des Staates in Verbindung, dessen Staatsangehörigkeit Sie erwerben wollen bzw. bereits besitzen.
Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht und insbesondere in den Bereichen, die die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.
Kommentare
Kommentare :
Hallo zusammen
Ich bin heute 43jahre jung und habe mein ganzes Leben lang in der Schweiz verbracht.
Was ist mit diesen Menschen wo in den späten 80er Jahren in der Schweiz im Kantonsspital St.Gallen City zur Welt kam. Kindergärten sowie Schulen anschliessend Sanitär Lehre mit Berufserfahrung gemacht und habe DIE SCHWEIZER STAATSBÜRGERSCHAFT nicht bekommen!!!!!
Ich habe mich über Rechtsschutz informiert und das Fazit Laut Advocate müsste die Schweiz mich sofort einbürgern und meine Rechte akzeptieren immerhin habe ich 1989 mein Vater durch Unfall verloren!!!
Bitte melden Sie sich bei mir 0782113670 das ist meine Nr.