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Wir beabsichtigen, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren und uns wieder dort niederzulassen. Wie sieht es aus mit dem Verzollen unserer Güter?
Bei einer Einreise in die Schweiz lässt sich das Übersiedlungsgut (Hausratsgegenstände, Kleider, Bilder, Wertsachen usw.) zollfrei einführen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Voraussetzung dabei ist, dass die eingeführten Gegenstände während mindestens sechs Monaten von Ihnen persönlich gebraucht worden sind und nach der Einfuhr in die Schweiz von Ihnen weiter benützt werden.
Zum Übersiedlungsgut gehören auch Autos, Motorboote oder Flugzeuge. Die zollfreie Einfuhr von Fahrzeugen bedingt jedoch, dass diese nach der Einfuhr mindestens ein Jahr weiterbenutzt werden. Wird ein Fahrzeug vor dieser Frist verkauft, müssen die Zollgebühren nachbezahlt werden.
Die Zollbefreiung auf Übersiedlungsgut muss beim Zollamt mit einem speziellen Formular beantragt werden. Beizulegen ist eine detaillierte Liste der eingeführten Gegenstände. Bei der Zollabfertigung müssen Sie nicht persönlich anwesend sein. Die Zollabfertigung kann auch eine Drittperson – zum Beispiel ein Spediteur – übernehmen.
Ein Sonderfall Haustiere. Hierzu gibt es individuelle Bestimmungen, zum Beispiel bezüglich tierärztlicher Untersuchungen, Impfungen oder Seuchenvorsorge. Bei Pflanzen und Tieren gibt es zudem Artenschutzbestimmungen. Sie finden alle Informationen und Merkblätter auf dem Internet.
Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV): www.ezv.admin.ch > Informationen Private > Übersiedlung oder Tiere und Pflanzen im Menü rechts
Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht und insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.
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