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Bei einer Einreise in die Schweiz lässt sich das Übersiedlungsgut (Hausratsgegenstände, Kleider, Bilder, Wertsachen usw.) zollfrei einführen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen.
Für Haustiere gelten Sonderbestimmungen betreffend Zolleinfuhr, wie zum Beispiel bezüglich tierärztlicher Untersuchungen, Impfungen oder Seuchenvorsorge. Bei Pflanzen und Tieren gibt es zudem Artenschutzbestimmungen. Sie finden alle Informationen und Merkblätter auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung: www.zoll.admin.ch > Rubrik Information Private > Rubrik Tiere und Pflanzen.Wenn Sie den Link «Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze» anwählen, werden Sie auf die Seite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen umgeleitet. Dort können Sie mittels individuellen Angaben (Tierart, Alter, Land, aus welchem Sie einreisen) direkt zu den entsprechenden Bestimmungen für Ihre Situation gelangen.
Wir empfehlen Ihnen, bei der Auskunftszentrale Schweiz der Eidgenössischen Zollverwaltung nachzufragen, wie das genaue Vorgehen ist:
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, 3003 Bern, Telefon: +41 58 467 15 15, www.zoll.admin.ch > Rubrik Kontakt
Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.
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