Aus dem Bundeshaus
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Die Schweiz arbeitet ein düsteres Kapitel ihrer Sozialgeschichte auf. Betroffen waren insbesondere Verdingkinder, Heimkinder, administrativ versorgte Menschen, Zwangsadoptierte und Zwangssterilisierte. Viele dieser Menschen waren über Jahre hinweg physischer oder psychischer Gewalt oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt. Viele leben nicht zuletzt aufgrund ihrer Traumatisierungen noch heute in prekären Verhältnissen.
Die Opfer von solch fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen sollen als Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts und zur Wiedergutmachung einen Solidaritätsbeitrag erhalten. Das Parlament hat deshalb am 30. September 2016 das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 verabschiedet und für die Finanzierung insgesamt 300 Millionen Franken bereitgestellt.
Das Gesetz sieht neben dem Beitrag verschiedene Massnahmen zu Gunsten der Opfer vor. So sollen sie unter anderem Beratung und Unterstützung von den kantonalen Anlaufstellen und Archiven bei der Gesuchseinreichung und Aktenbeschaffung erhalten. Ausserdem haben ihnen die Archive einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten zu gewähren.
Personen, die sich als Opfer im Sinne dieses Gesetzes betrachten und die ihren Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag geltend machen möchten, müssen entweder selber oder mit Hilfe der kantonalen Anlaufstellen oder Archive ein entsprechendes Gesuch ausfüllen und es beim Bundesamt für Justiz bis spätestens 31. März 2018 einreichen. Alle Opfer werden den gleichen Beitrag erhalten. Die Höhe des Betrags pro Person ist abhängig von der Gesamtzahl der eingereichten Gesuche (max. 25‘000 Franken). Erste Auszahlungen werden ab April 2018 möglich sein.
Die im Ausland wohnhaften Gesuchstellenden haben einige Besonderheiten zu beachten: Sie können ihre Gesuche nicht nur per Post beim Bundesamt für Justiz einreichen, sondern auch direkt bei einer schweizerischen Vertretung abgeben. Dort müssen sie auch eine Lebensbescheinigung ausstellen lassen und ein allfälliges Schweizer Zustellungsdomizil bekanntgeben. Für Empfängerinnen und Empfänger eines Solidaritätsbeitrags gelten die im Gesetz vorgesehenen Sonderregelungen zum Steuerrecht, der Sozialhilfe, Sozialversicherung sowie Schuldbetreibung nur, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei Wohnsitz im Ausland sind die jeweiligen nationalen Regelungen massgebend.
Nützliche Informationen, die Gesuchsformulare und eine Wegleitung dazu sind auf der Webseite des Bundesamts für Justiz in den drei Landessprachen verfügbar: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen.
Für Rückfragen: Sekretariat FSZM (T: +41 58 462 42 84, Mail: sekretariat@fuersorgerischezwangsmassnahmen.ch)
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