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  • Aus dem Bundeshaus

Arbeitslos nach der Heimkehr aus einem Drittstaat

21.09.2018

Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einem Nicht-EU/EFTA-Land konnten in der Schweiz bisher Arbeitslosenentschädigung beantragen, sofern sie innerhalb der letzten 24 Monate zwölf Monate gearbeitet hatten. Unerheblich war dabei, wo diese Arbeitsmonate geleistet worden waren. Seit dem 1. Juli 2018 gelten nun jedoch veränderte Bestimmungen.

Kehrt eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger aus aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat in die Schweiz zurück, so kann sie oder er sich im Falle von Arbeitslosigkeit innert einem Jahr nach der Rückkehr bei einer Arbeitslosenversicherung anmelden. Die wichtigste Voraussetzung ist also, dass die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung spätestens zwölf Monate nach der Rückkehr geschieht. Auch muss die betreffende Person über eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin verfügen, die bestätigt, dass sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gearbeitet hat. Wenn diese zwölf Arbeitsmonate in der Schweiz erbracht wurden, besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. So weit bleiben die Bestimmungen dieselben.

Neu ist hingegen die Beitragspflicht für Rückkehrende, die während mindestens zwölf Monaten im Ausland gearbeitet haben. Sie müssen nämlich zusätzlich nachweisen können, dass sie während sechs Monaten einer unselbstständigen Arbeit in der Schweiz nachgegangen sind, und zwar innerhalb der erwähnten Rahmenfrist von 24 Monaten.

Für Personen, die länger als anderthalb Jahre im Ausland waren, bedeutet das, dass sie nach ihrer Rückkehr mindestens sechs Monate in der Schweiz arbeiten müssen, bevor sie Arbeitslosenentschädigung geltend machen können. Das kann für manche Rückkehrende Schwierigkeiten zur Folge haben. Ein finanzielles Polster ist daher ratsam.

Hintergrund

Die Gesetzesänderung ist im Zuge der Umsetzung der sogenannten «Masseneinwanderungsinitiative» (Artikel 121b der Bundesverfassung) entstanden. Der Artikel sieht unter anderem vor, dass der Anspruch auf Sozialleistungen von Personen, die in die Schweiz einwandern, beschränkt werden kann. Im Rahmen dieser Gesetzgebung wurde dann auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz für Schweizerinnen und Schweizer, die von ausserhalb der EU/EFTA rückwandern und beitragsbefreit Taggelder von der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, geändert.

Die drei Fallbeispiele sollen die neu geltende Gesetzgebung illustrieren.

Fallbeispiel 1:

Frau Meier ist seit acht Monaten in Südafrika und arbeitet dort in einem Hotel. Bis zu ihrer Ausreise war sie in der Schweiz Hoteldirektorin. Nach acht Monaten kehrt sie in die Schweiz zurück. Arbeit hat sie noch keine gefunden. Kann sie Arbeits- losenentschädigung beantragen?

Antwort:
Ja, denn Frau Meier kann zwölf Monate beitragspflichtige Arbeit in der Schweiz vorweisen. Sie muss den Antrag allerdings innerhalb von vier Monaten nach ihrer Rückreise stellen. Sonst liegen die zwölf Arbeitsmonate nicht innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten.

Fallbeispiel 2:

Nach 30 Jahren Arbeit als Lehrerin beschliesst Frau Muster, sich auf eine Weltreise zu begeben. Ein Jahr reist sie durch Südamerika und lässt sich schlussendlich in Argentinien nieder. Dort nimmt sie eine Arbeit als Lehrerin auf. Nach zehn Monaten kehrt sie in die Schweiz zurück und sucht nun eine Anstellung. Erfüllt Frau Muster bei ihrer Rückkehr die beschriebenen Bedingungen des Arbeitslosengesetzes?

Antwort:
Nein, es liegen innerhalb der letzten 24 Monate nicht genügend Monate unselbstständiger Arbeit im Ausland vor. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung würde nur dann bestehen, wenn Frau Muster zwölf Monate in Argentinien gearbeitet hätte und zusätzlich – vor oder nach ihrer Rückkehr – sechs Monate Beschäftigung in der Schweiz vorlegen könnte.

Fallbeispiel 3:

Herr Müller lebt in Brasilien. Dort arbeitet er seit drei Jahren. Nun entschliesst er sich, in die Schweiz zurückzukehren. Die Stellensuche verläuft aber schwierig und Herr Müller findet nicht sofort eine Stelle. Hat er Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung?

Antwort:
Nicht sofort. Herr Müller muss innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr und damit noch vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mindestens sechs Monate in der Schweiz eine beitragspflichtige Arbeit ausüben.

Weiterführende Informationen  rund um das Thema Auswandern und Rückkehr finden Sie unter www.swissemigration.ch und in unseren Publikationen.

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Kommentare :

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    Arthur Wannenmacher, Deutschland 25.12.2019 um 12:31
    Ja, wie immer denken unsere Parlamentarier nicht im Sinne der Bevölkerung. Sie haben natürlich recht, warum sollte es für einen Rückkehrer Sinn machen, nachdem er einen Job in der Schweiz gefunden hat und 6 Monate arbeitete, Arbeitslosengeld zu beantragen? Wenn ich diesen Politikern einen Rat geben könnte, würde ich ihnen empfehlen Gesetzte oder Artikel so zu formulieren als ob es Sie selber betreffen würde.
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    • user
      Daniela Spindler, USA 13.09.2020 um 20:29
      Genau!
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  • user
    Suzanne Zehnder 16.10.2018 um 10:04
    Die Regel sollte genau umgekehrt sein. Nachdem beispielsweise ein Auslandschweizer nach Jahren zurück kehrt, und dieser nach 6 Monaten keine Arbeitsstelle findet, sollte Arbeitslosen Geld beantragen können.
    Ansonsten gibt es ja überhaupt kein soziales Netz für solche Fälle, da wie Susanna oben schrieb, wenn man endlich einen Job gefunden hat, ist ja alles ok. Ich würde gerne zurück in die Schweiz kommen, nachdem ich 30 Jahre in Australien wohnte und mir mein Mann vor drei Jahren verstorben ist. Aber die finanzielle Unsicherheit und der Umstand, dass ich kein Hilfsnetz habe für den Fall, dass ich nicht rechtzeitig eine (vollzeitliche) Stelle finde, macht mir dies nicht möglich. Ich kann mir bis zu sechs Monaten leisten um eine Stelle zu finden, aber es wird mir gesagt, dass es in meinem Alter nicht leicht ist, überhaupt eine Stelle zu finden.
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      Regula Sterchi 15.07.2020 um 17:53
      Nunja. Du würdest wohl eine Überbrückung von der Soz erhalten. Informiere dich da. :)
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  • user
    Susanna Joss 22.09.2018 um 01:05
    In Praxis sieht das also so aus, dass ein rückkehrender Auslandschweizer erst eine Anstellung für 6 Monate vorweisen muss, bevor das Anrecht auf Arbeitslosengeld rechtskräftig wird- verstehe ich das richtig? In Praxis heißt das soviel wie gar kein Anrecht auf Arbeitslosengeld, denn hat man dann als Rückkehrende(r) endlich einen Job gefunden, braucht man ja das Arbeitslosengeld nicht mehr.
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