Aus dem Bundeshaus
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Ausländerinnen und Ausländer, die sich aufgrund ihres familiären Umfelds auch im Ausland eng mit der Schweiz verbunden fühlen, können sich mit dem neuen Gesetz ebenfalls erleichtert einbürgern lassen.
Ausländische Ehepartnerinnen und Ehepartner können, wie bisher auch, bei Wohnsitz im Ausland ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Ehemalige Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die aus verschiedenen Gründen ihr Bürgerrecht verloren haben, können unter Umständen wiedereingebürgert werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Neuerungen im Bürgerrechtsgesetz sowie zur Beantragung der erleichterten Einbürgerung sind nachstehend zusammengefasst.
Mein Ehegatte ist Schweizer Bürger, und wir wohnen im Ausland. Kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen?
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin bzw. als Ehegattin eines Schweizer Bürgers können Sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn Sie seit sechs Jahren in tatsächlicher und stabiler ehelicher Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sind. Der Schweizer Ehegatte bzw. die Ehegattin muss das Schweizer Bürgerrecht im Zeitpunkt der Eheschliessung besitzen oder es danach durch eine Wiedereinbürgerung oder durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben haben.
Was bedeutet das Kriterium der engen Verbundenheit mit der Schweiz?
Die enge Verbundenheit mit der Schweiz setzt voraus, dass
Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Die erleichterte Einbürgerung setzt im Weiteren voraus, dass Sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden, die Werte der Bundesverfassung respektieren, am Wirtschaftsleben teilnehmen oder sich in Aus- oder Weiterbildung befinden und die Integration ihrer Familienmitglieder fördern und unterstützen.
Ich bin unter 25 und als Schweizerin bzw. als Schweizer im Ausland geboren und noch nicht bei der Botschaft angemeldet. Kann ich das Schweizer Bürgerrecht verlieren?
Ja, das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Altersjahres, wenn es bis dahin nicht bei einer Schweizer Behörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) bzw. in der Schweiz (Zivilstandsamt) gemeldet wurde, sich selber angemeldet oder seinen Willen zur Beibehaltung der Schweizer Staatsangehörigkeit nicht schriftlich bekundet hat. Wer bis am 31. Dezember 2017 seinen 22. Geburtstag gefeiert hat und noch nicht bei einer Schweizer Behörde gemeldet wurde, hat das Schweizer Bürgerrecht mit 22 Jahren nach den Bestimmungen des alten Rechts bereits verwirkt.
Ich habe das Schweizer Bürgerrecht verloren. Kann ich mich wiedereinbürgern lassen?
Ja, wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren nach dem Verlust ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Die enge Verbundenheit mit der Schweiz wird dabei vorausgesetzt und die weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Nach Ablauf der erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer sich seit drei Jahren in der Schweiz aufhält.
Meine Grossmutter ist bzw. war Schweizerin. Kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen?
Nein. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist dies nicht mehr möglich. Es gibt einen Sonderfall: Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch stellen, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht aufgrund der Eheschliessung mit dem ausländischen Kindsvater und nicht durch Verwirkung verloren hat.
Wie hoch sind die Gebühren für eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung?
Für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung werden bei volljährigen Personen Gebühren in der Höhe von CHF 600.– erhoben. Minderjährige, die nicht in das Einbürgerungsgesuch eines Elternteils einbezogen sind, zahlen CHF 350.–. Diese setzen sich aus Gebühren des Staatssekretariats für Migration (SEM) und der kantonalen Behörden zusammen. Die schweizerische Vertretung im Ausland erhebt für die erbrachten Dienstleistungen (Beratung, Entgegennahme, Interview, Studium, Bearbeitung der ausländischen Zivilstandsakten und Weiterleitung des Dossiers ans SEM sowie allfällige weitere Abklärungen und Recherchen) zusätzlich ihre eigenen Gebühren nach ihrem effektiven Zeitaufwand (CHF 75.– pro 30 Minuten). Die aus der Mitwirkung Dritter entstehenden Kosten für die Zivilstandsakten werden als Auslagen belastet. Die Gebühren werden von der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland erhoben. Sie sind im Voraus und à fonds perdu zu entrichten, d.h. dass unabhängig vom Verfahrensausgang keine Rückerstattung vorgesehen ist. Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ratenzahlungen sind nicht möglich.
Weitere Informationen siehe FAQ unter: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Schweizer Bürgerrecht / Einbürgerung > Rechtliche Grundlagen > Fragen zum neuen Recht
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